Arbeitsrecht
Erreichbarkeit im Urlaub

Muss ich im Urlaub erreichbar sein? Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

Sebastian Mahmudy
Aktualisiert am 
15.07.2026
5
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze

  • In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer während des Urlaubs haben – von der Erreichbarkeit über Anrufe und E-Mails bis hin zur Arbeit während des Urlaubs.
  • Muss ich während meines Urlaubs dienstliche Anrufe entgegennehmen oder E-Mails beantworten? Darf der Arbeitgeber verlangen, dass ich erreichbar bin oder sogar früher aus dem Urlaub zurückkehre?
  • Die Antwort ist in den meisten Fällen eindeutig: Nein. Der gesetzliche Erholungsurlaub dient ausschließlich der Erholung des Arbeitnehmers. Daraus ergeben sich zahlreiche Rechte, aber auch einige Pflichten.

Muss ich im Urlaub dienstliche Anrufe annehmen?

Grundsätzlich nein.

Während eines genehmigten Urlaubs besteht keine Verpflichtung, dienstliche Telefonate entgegenzunehmen oder auf Nachrichten des Arbeitgebers zu reagieren. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich keine ständige Erreichbarkeit verlangen. Arbeitnehmer sollen sich im Urlaub erholen und gerade nicht jederzeit für betriebliche Angelegenheiten zur Verfügung stehen.

Natürlich steht es jedem frei, freiwillig ans Telefon zu gehen. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch grundsätzlich nicht.

Muss ich dienstliche E-Mails lesen?

Auch hierfür gilt grundsätzlich: Nein.

Während des Urlaubs müssen Arbeitnehmer weder ihr dienstliches E-Mail-Postfach kontrollieren noch auf E-Mails antworten. Ebenso besteht keine Pflicht, Messenger-Dienste wie WhatsApp, Microsoft Teams oder Slack auf dienstliche Nachrichten zu überprüfen.

Muss ich dem Arbeitgeber meinen Urlaubsort mitteilen?

Grundsätzlich nein.

Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber weder den genauen Urlaubsort noch die Unterkunft oder eine Telefonnummer mitteilen. Etwas anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, etwa wenn tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen bestehen oder besondere dienstliche Gründe vorliegen.

Darf der Arbeitgeber mich aus dem Urlaub zurückholen?

Nur in absoluten Ausnahmefällen. Ist der Urlaub einmal genehmigt, kann ihn der Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig widerrufen.

Selbst dringende betriebliche Gründe reichen hierfür regelmäßig nicht aus. Nur in außergewöhnlichen Notfällen, die für den Betrieb existenzbedrohend sind, kann im Einzelfall etwas anderes gelten. Solche Fälle kommen jedoch äußerst selten vor.

Darf ich im Urlaub für einen anderen Arbeitgeber arbeiten?

Grundsätzlich gilt: Nicht jede Tätigkeit im Urlaub ist erlaubt.

Nach § 8 Bundesurlaubsgesetz darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Beschäftigung verboten wäre.

Unproblematisch sind beispielsweise:

  • ehrenamtliche Tätigkeiten,
  • gelegentliche Hilfe bei Freunden oder Angehörigen.

Problematisch kann es dagegen werden, wenn während des Urlaubs einer regulären Erwerbstätigkeit nachgegangen wird und dadurch der Erholungszweck entfällt.

Muss ich während des Urlaubs erreichbar sein, wenn dies im Arbeitsvertrag steht?

Auch arbeitsvertragliche Klauseln zur ständigen Erreichbarkeit sind rechtlich problematisch. Da der gesetzliche Urlaub der Erholung dient, kann eine generelle Verpflichtung, jederzeit telefonisch oder per E-Mail erreichbar zu sein, regelmäßig unwirksam sein.

Ob eine entsprechende Klausel wirksam ist, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich im Urlaub ans Handy gehen?
Nein. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, dienstliche Anrufe entgegenzunehmen.
Muss ich im Urlaub E-Mails beantworten?
Nein. Arbeitnehmer müssen während ihres Urlaubs grundsätzlich keine dienstlichen E-Mails lesen oder beantworten.
Kann mich mein Arbeitgeber aus dem Urlaub zurückholen?
Grundsätzlich nein. Ein bereits genehmigter Urlaub kann nur in absoluten Ausnahmefällen unter sehr engen Voraussetzungen beeinträchtigt werden.
Darf ich im Urlaub arbeiten?
Nur soweit die Tätigkeit dem Erholungszweck nicht widerspricht. Eine reguläre Erwerbstätigkeit kann gegen § 8 Bundesurlaubsgesetz verstoßen.
Muss ich mein Diensthandy in den Urlaub mitnehmen?
Grundsätzlich nicht. Außer es besteht eine wirksame vertragliche Regelung hierzu.

Mandanten

„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
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