Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers
Das Wichtigste in Kürze:
- Ein Aufhebungsvertrag klingt oft nach Freiheit und Neuanfang. Tatsächlich steckt dahinter eine weitreichende Entscheidung mit rechtlich erheblichen Folgen.
- Ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers gilt für die Arbeitsagentur wie eine Eigenkündigung! Es droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim ALG 1.
- Die Bedingungen des Aufhebungsvertrags (Abfindung, Freistellung, Arbeitszeugnis) sind frei verhandelbar. Aus unserer Erfahrung lassen sich mit anwaltlicher Vertretung deutlich höhere Abfindungen und bessere Ergebnisse erzielen.
- Unterschreiben Sie nicht vorschnell oder unter Druck. Ein einmal geschlossener Aufhebungsvertrag lässt sich später kaum noch rückgängig machen.
Können Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verlangen?
Nein, Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf einen Aufhebungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers kommt nur zustande, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Ihr Arbeitgeber ist rechtlich nicht verpflichtet, Ihrer Bitte nachzukommen, selbst wenn Sie einen guten Grund haben. Lehnt der Arbeitgeber ab, bleibt Ihnen letztlich nur die eigene Kündigung mit der vertraglichen oder gesetzlichen Frist.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet:
- Kein Kündigungsgrund: Sie müssen keinen Kündigungsgrund angeben und der Arbeitgeber muss keinen Kündigungsgrund darlegen oder beweisen.
- Keine Kündigungsfrist: Bei einem Aufhebungsvertrag müssen Sie keine vertragliche oder gesetzliche Frist einhalten. Sie können das Beendigungsdatum frei bestimmen. Dies ist besonders attraktiv, wenn Sie kurzfristig eine neue Tätigkeit ausüben wollen.
- Freie Verhandlungen: Anders als bei der Kündigung können Sie im Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers alle Bedingungen wie Abfindung, Beendigung, Zeugnis, Freistellung etc. frei vereinbaren. So haben Sie von Anfang an Rechtssicherheit und können die Konditionen teilweise selbst bestimmen.
- Formale Streitigkeiten: Durch einen Aufhebungsvertrag entfällt ein Kündigungsschutzprozess und ggf. langwierige Verhandlungen. Die Trennung erfolgt planbar und mit Sicherheit.
Welche Punkte sollte ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers enthalten?
Ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers sollte alle wichtigen Punkte der Beendigung klar regeln, damit beide Seiten Sicherheit haben. Zu diesen gehören:
Beendigungsdatum: Das genaue Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet, sollte festgehalten werden.
Freistellung und Urlaub: Oft wird vereinbart, ob und ab wann der Arbeitnehmer freigestellt wird. Idealerweise erfolgt die Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts bis zum Beendigungstermin. Gleichzeitig sollte geregelt werden, was mit restlichen Urlaubstagen geschieht, z.B. ob der Resturlaub während der Freistellung genommen oder als Urlaubsabgeltung ausbezahlt wird.
Abfindung: Enthält der Vertrag eine Abfindungszahlung, werden Höhe und Fälligkeit der Abfindung festgelegt.
Abwicklung: Der Vertrag sollte regeln, wie das Gehalt bis zum Enddatum behandelt wird. Dazu zählen z. B. das Monatsgehalt, anteiliges Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Boni.
Arbeitszeugnis: Üblich ist eine Klausel, die dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis zusichert. Im Vertrag kann die Gesamtnote (z.B. „gut“) vereinbart werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Rückgabe von Firmeneigentum: Vereinbaren Sie, bis wann und wie Firmengegenstände zurückzugeben sind. So sind beide Seiten abgesichert, dass sämtliche Arbeitsmittel übergeben werden.
Weitere Klauseln: Je nach Position und Branche können zusätzliche Vereinbarungen sinnvoll sein. Beispiele: ein Wettbewerbsverbot, eine Verschwiegenheitsklausel oder die sogenannte Sprinterklausel.
Was sollten Arbeitnehmer beachten?
Bei einem Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers sollte auf den fehlenden Kündigungsschutz und die finanziellen Folgen geachtet werden. Folgende Punkte sind aus Arbeitnehmersicht kritisch:
Sonderkündigungsschutz: Haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz (z. B. als Schwangere, in Elternzeit oder als Schwerbehinderter)? Bedenken Sie, dass dieser Schutz durch einen Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers umgangen wird. Der Arbeitgeber kann sich einvernehmlich von Ihnen trennen, obwohl er Ihnen eigentlich gar nicht kündigen dürfte.
Sperrzeit ALG 1: Wenn Sie das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beenden, stuft die Agentur für Arbeit dies als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ein. Die Folge ist in der Regel eine Sperrzeit. Sie erhalten für bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld. Nur mit einem wichtigen Grund lässt sich die Sperrzeit vermeiden, etwa durch attestierte gesundheitliche Gründe oder einer drohenden betriebsbedingte Kündigung. Diese Gründe müssen im Aufhebungsvertrag einleitend angeführt werden. Der Aufhebungsvertrag dient der Arbeitsagentur als Grundlage zur Prüfung des ALG 1-Anspruchs. Fehlen diese Angaben im Aufhebungsvertrag ist eine Sperrzeit oft unvermeidbar. Informieren Sie im Zweifel vorab die Arbeitsagentur über Ihre Situation.
Ruhen ALG 1: Eine Abfindung allein hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den ALG 1-Anspruch, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet vor Ablauf der ordentlichen vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist. Wird die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist unterschritten, ruht der Anspruch auf ALG 1 gem. § 158 SGB III. Das Gesetz unterstellt, dass der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum bereits eine Entschädigung für den vorzeitigen Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten hat. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer gleichzeitig Abfindung und Arbeitslosengeld erhalten. Daher sollte der Beendigungszeitpunkt zusammen mit den Beendigungsmodalitäten stets sorgfältig juristisch geprüft werden.
Beispiel: Nach Ihrem Arbeitsvertrag gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, Ihr monatliches Bruttogehalt beträgt 4.000 EUR. Sie schließen am 30. Juni 2025 einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zum 31. Juli 2025 vorsieht, und erhalten eine Abfindung in Höhe von 12.000 EUR. Da das Arbeitsverhältnis zwei Monate früher endet, als bei einer ordentlichen Kündigung, ruht der Anspruch auf ALG 1 für diesen Zeitraum, weil Sie für diese Zeit bereits durch die Abfindung entschädigt wurden.
Höhe der Abfindung: Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht, die Summe ist reine Verhandlungssache. Als Faustregel wird ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung angesetzt, dies ist jedoch nur ein Richtwert. In der Praxis hängt die Abfindung von vielen Faktoren ab, insbesondere von Betriebszugehörigkeit, Kündigungschancen und der Verhandlungsposition des Arbeitgebers.
Wie lässt sich ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers bestmöglich verhandeln?
Die Verhandlung des Aufhebungsvertrags erfordert gute Vorbereitung, klare Ziele und einen sachlichen Dialog mit dem Arbeitgeber. Hier sind einige Tipps, wie Sie ein gutes Ergebnis erzielen:
Informieren und vorbereiten: Verschaffen Sie sich vorab Klarheit über Ihre Situation. Kennen Sie Ihre Kündigungsfrist, eventuelle Ansprüche und Rechte (z. B. besonderen Kündigungsschutz) und überlegen Sie, was Sie mit dem Aufhebungsvertrag erreichen möchten.
Nicht unter Druck setzen lassen: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich zu keiner übereilten Unterschrift drängen. Sie müssen nicht sofort zustimmen. Bitten Sie um ausreichend Bedenkzeit und nutzen Sie diese, um den Vertragsentwurf in Ruhe zu prüfen.
Klare Verhandlungsziele: Überlegen Sie vor dem Gespräch, welche Punkte Ihnen wichtig sind. Möchten Sie eine Abfindung? Ein gutes Zeugnis? Weitere Beschäftigung oder sofortige Freistellung? Gleichzeitig sollten Sie entscheiden, wo Sie kompromissbereit sind. So gehen Sie strukturiert ins Gespräch und laufen nicht Gefahr, wichtige Themen zu vergessen.
Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag nicht ungeprüft. Die Kanzlei ambitio Rechtsanwälte berät Sie bei der Verhandlung und dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags.



