Betriebsbedingte Kündigung - Wann Sie reagieren müssen!
Das Wichtigste in Kürze:
- Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen (wenn Arbeitsplätze aufgrund von Umstrukturierungen,Auftragsrückgängen oder Schließungen wegfallen.)
- Arbeitgeber müssen strenge Voraussetzungen und insbesondere eine korrekte Sozialauswahl durchführen
- Betroffene Arbeitnehmer können mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung vorgehen oder einen einvernehmlichen Abwicklungsvertrag mit dem Arbeitgeber schließen
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz aus unternehmensbezogenen Gründen dauerhaft streicht. Typische Beispiele sind:
- Umstrukturierungen oder Fusionen
- Rückgang von Aufträgen
- Schließung von Abteilungen oder Filialen
- Auslagerung von Tätigkeiten (Outsourcing)
- Technische Veränderungen, die Arbeitsplätze ersetzen
Wichtig ist:
Der Kündigungsgrund muss dauerhaft sein. Vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten, etwa saisonale Schwankungen, reichen für eine betriebsbedingte Kündigung nicht aus.
Welche Voraussetzungen muss der Arbeitgeber erfüllen?
Arbeitgeber dürfen nicht frei entscheiden, wen sie kündigen. Für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
1. Dringende betriebliche Erfordernisse
Der Arbeitgeber muss konkret begründen können, warum der Arbeitsplatz entfällt. Dies können Umstrukturierungen, Auslagerung von Tätigkeiten, eine drohende Zahlungsunfähigkeit, oder technische Änderungen sein. Pauschale Aussagen wie „die wirtschaftliche Lage ist angespannt“ oder „die Aufträge gehen zurück“ genügen nicht.
2. Dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes
Entscheidend ist, dass der Arbeitsplatz wirklich entfällt und nicht nur umgestaltet wird. Wird die Tätigkeit weiterhin benötigt (wenn auch in veränderter Form), ist eine Versetzung in eine andere Rolle oft zumutbar. Der Arbeitgeber muss detailliert darlegen, warum gerade die individuelle Stelle ersatzlos wegfällt.
3. Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen eingesetzt werden kann („Weiterbeschäftigungsprüfung“).
4. Ordnungsgemäße Sozialauswahl
Bestehen mehrere vergleichbare Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Dabei werden geprüft:
- Betriebszugehörigkeit: Je länger ein Mitarbeiter im Unternehmen ist, desto schutzwürdiger ist er.
- Alter: Ältere Arbeitnehmer haben oft schlechtere Vermittlungschancen und genießen daher größeren Schutz.
- Unterhaltspflichten: Wer unterhaltspflichtige Kinder hat, wird stärker geschützt.
- Elternzeit und Schwangerschaft: In dieser Zeit besteht besonderer Schutz. Die Kündigung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen.
- Schwerbehinderung: Diese erhöht das soziale Schutzbedürfnis und ist nur mit vorheriger Zustimmung des Inklusionsamts zulässig.
Nur wenn die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde, ist die Kündigung wirksam.
Wie sollte man auf eine betriebsbedingte Kündigung reagieren?
Wer eine Kündigung erhält, sollte besonnen handeln, aber keine Zeit verlieren. Die wichtigste Frist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Nur Innerhalb dieser Frist kann die Kündigungsschutzklage erhoben werden.
TIPPS:
- Kündigungsschreiben prüfen:
Ein Kündigungsschreiben muss im Original unterzeichnet und zugestellt werden. Das Kündigungsschreiben darf nur ein Beendigungsdatum in der Zukunft beinhalten. Die Kündigung muss von einer kündigungsberechtigten Person (Prokurist, Geschäftsführer, Personalleiter, oder andere bevollmächtigte Personen) unterzeichnet werden.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Kündigung unwirksam.
- Anwaltliche Beratung einholen:
Ob die Kündigung wirksam ist, lässt sich meist erst nach Prüfung der Sozialauswahl und der betrieblichen Gründe beurteilen. Eine zeitnahe anwaltliche Beratung ist entscheidend, um die Wirksamkeit der Kündigung im ersten Schritt zu prüfen und die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten.
- Arbeitsagentur informieren:
Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung müssen Sie die Arbeitsagentur über die Kündigung informieren und sich arbeitssuchend melden. Sollten Sie eine Kündigung erhalten und die Beschäftigung endet erst in mehr als drei Monaten, müssen Sie sich bereits drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt melden.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?
Viele betriebsbedingte Kündigungen scheitern vor Gericht, weil der Arbeitgeber seine Entscheidung nicht ausreichend dokumentieren kann. Hierzu zählen:
- Überprüfung der Sozialauswahl
- Prüfung, ob der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist
- Kontrolle der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
Der Arbeitgebermuss spätestens im Gerichtsverfahren die Sozialauswahl und die Kündigungsgründe schriftlich darlegen. Kann er dies nicht, verliert er vor Gericht.
Sollte ich gegen eine Kündigung Klage einreichen?
Auf jedenFall!
Wenn Sie keine Kündigungsschutzklage einreichen, akzeptieren Sie die Kündigung sowie alle darin enthaltenen Erklärungen. Sie haben nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Möglichkeit mehr gegen die Kündigung vorzugehen. Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage wird in den aller meisten Fällen ein gerichtlicher Vergleich geschlossen oder ein Abwicklungsvertrag vereinbart.
Tun Sie das nicht, verlieren Sie wichtige Ansprüche wie eine Abfindung, Mitbestimmung bei dem Beendigungszeitpunkt, der Verhandlung über ein Arbeitszeugnis und eine Freistellung bei vollem Gehalt.



