Kündigung Sozialauswahl
Das Wichtigste in Kürze
- Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt hat.
- Maßgeblich sind dabei Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung.
- Fehler bei der Vergleichsgruppe oder der Gewichtung führen häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Was ist die Sozialauswahl bei einer Kündigung?
Die Sozialauswahl ist ein zentrales Element bei betriebsbedingten Kündigungen. Sie soll sicherstellen, dass nicht willkürlich gekündigt wird, sondern diejenigen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren, die sozial am wenigsten schutzwürdig sind. Gesetzlich geregelt ist die Sozialauswahl in § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz.
Der Arbeitgeber darf also nicht frei entscheiden, welchen Mitarbeiter er kündigt. Er muss vielmehr innerhalb einer vergleichbaren Arbeitnehmergruppe prüfen, wer sozial am stärksten geschützt ist. Die Sozialauswahl ist damit kein Formalismus, sondern eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung.
Wie läuft die Sozialauswahl ab?
Die Sozialauswahl erfolgt in mehreren rechtlich klar voneinander zu trennenden Schritten. Zunächst ist festzustellen, ob tatsächlich ein betrieblicher Kündigungsgrund vorliegt, etwa der Wegfall eines Arbeitsplatzes. Erst danach stellt sich die Frage, welcher Arbeitnehmer konkret gekündigt werden darf.
Im nächsten Schritt muss der Arbeitgeber eine Vergleichsgruppe bilden. Innerhalb dieser Gruppe erfolgt sodann die eigentliche soziale Gewichtung. Maßgeblich sind ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Kriterien. Eine freie oder subjektive Auswahl ist unzulässig.
Fehler entstehen in der Praxis häufig dadurch, dass diese Schritte vermischt oder verkürzt dargestellt werden. Gerade hier setzen arbeitsgerichtliche Verfahren regelmäßig an.
Wie wird die Vergleichsgruppe gebildet?
Die Vergleichsgruppe umfasst alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Qualifikation direkt vergleichbar sind. Entscheidend ist nicht die Stellenbezeichnung, sondern die tatsächliche Einsatzmöglichkeit im Betrieb.
Ein häufiger Fehler besteht darin, die Vergleichsgruppe zu eng zu ziehen. Arbeitnehmer, die nach kurzer Einarbeitung andere Tätigkeiten übernehmen könnten, sind regelmäßig einzubeziehen. Auch Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte oder Arbeitnehmer in Elternzeit gehören zur Vergleichsgruppe.
Je größer die Vergleichsgruppe ist, desto höher sind die Anforderungen an eine korrekte Sozialauswahl. Gerade in kleineren Betrieben oder Abteilungen wird dieser Punkt häufig unterschätzt.
Wer wird aus der Vergleichsgruppe ausgewählt?
Innerhalb der Vergleichsgruppe erfolgt die soziale Gewichtung anhand der vier gesetzlichen Kriterien:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Lebensalter,
- Unterhaltspflichten und
- Schwerbehinderung.
Diese Kriterien sind nicht frei austauschbar. Der Arbeitgeber darf zwar ein Punktesystem verwenden, muss aber sicherstellen, dass alle Kriterien angemessen berücksichtigt werden. Eine Übergewichtung einzelner Merkmale ist unzulässig.
Gerade bei jüngeren Arbeitnehmern mit kurzer Betriebszugehörigkeit, aber hoher Unterhaltspflicht, entstehen in der Praxis häufig Fehler. Auch eine Schwerbehinderung darf nicht nur formal berücksichtigt werden, sondern muss sich spürbar in der Auswahlentscheidung niederschlagen.
Wie kann man sich gegen eine fehlerhafte Sozialauswahl verteidigen?
Arbeitnehmer sollten eine betriebsbedingte Kündigung niemals ungeprüft hinnehmen. Die Sozialauswahl ist einer der häufigsten Angriffspunkte in Kündigungsschutzverfahren.
Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss Kündigungsschutzklage erhoben werden. In diesem Verfahren ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Sozialauswahl offenzulegen und zu begründen. Arbeitnehmer müssen ihre Vergleichbarkeit und soziale Schutzwürdigkeit substantiiert darlegen, während der Arbeitgeber die Auswahlentscheidung rechtfertigen muss.
In der Praxis führt bereits die gerichtliche Überprüfung häufig zu Vergleichslösungen oder Abfindungszahlungen, da Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht gerichtsfest dokumentiert haben.
Wer trägt die Beweislast bei der Sozialauswahl?
Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Er muss darlegen, dass eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt wurde, welche Vergleichsgruppe gebildet wurde und warum gerade der gekündigte Arbeitnehmer sozial am wenigsten schutzwürdig ist.
Kann der Arbeitgeber diese Punkte nicht nachvollziehbar darlegen, ist die Kündigung unwirksam. Pauschale Hinweise oder interne Bewertungen genügen vor Gericht nicht. Für Arbeitnehmer bedeutet dies eine günstige prozessuale Ausgangslage, sofern rechtzeitig und strukturiert vorgegangen wird.



