Arbeitsrecht
Krankschreibung ab Tag 1?

Krankschreibung ab dem ersten Tag? Das bedeuten die Reformpläne der Bundesregierung

Sebastian Mahmudy
Aktualisiert am 
03.07.2026
4
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bundesregierung diskutiert derzeit eine Reform der Krankschreibung. Nach den Plänen könnte künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich sein.
  • Gleichzeitig soll die telefonische Krankschreibung weitgehend abgeschafft werden.
  • Aus unserer Sicht entstehen dadurch insbesondere neue Risiken bei der Entgeltfortzahlung.

Was plant die Bundesregierung?

Nach den derzeit bekannt gewordenen Reformplänen sollen zwei wesentliche Änderungen eingeführt werden:

  • Arbeitnehmer sollen bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen.
  • Die telefonische Krankschreibung soll weitgehend abgeschafft werden.

Nach Auffassung der Bundesregierung sollen hierdurch Missbrauchsmöglichkeiten reduziert und Fehlzeiten besser kontrolliert werden. Ob und in welcher Form diese Reform letztlich umgesetzt wird, bleibt derzeit abzuwarten.

Was würde sich für Arbeitnehmer ändern?

Sollten die Reformpläne umgesetzt werden, müssten Arbeitnehmer künftig deutlich schneller ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gerade hierin sehen wir in unserer täglichen Praxis erhebliche Schwierigkeiten.

Viele Hausarztpraxen vergeben kurzfristige Termine nur eingeschränkt. Hinzu kommen Erkrankungen, bei denen Betroffene gesundheitlich kaum in der Lage sind, eine Arztpraxis persönlich aufzusuchen.

Die bisherige Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung hat in vielen dieser Fälle eine praktikable Lösung dargestellt. Fällt diese künftig weg, dürfte dies zu deutlich mehr Problemen bei der Nachweisführung führen.

Arbeitgeber dürfen aber laut Aussagen der Bundesregierung von den Vorgaben in Verträgen oder Betriebsvereinbarungen abweichen. Es bleibt also abzuwarten, wie viele Arbeitnehmer dann tatsächlich betroffen wären.

Das eigentliche Risiko: Die Entgeltfortzahlung

Kann die erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt werden, kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG die Entgeltfortzahlung verweigern. Das bedeutet nicht, dass die Erkrankung angezweifelt werden muss.

Vielmehr knüpft das Gesetz die Lohnfortzahlung an die Erfüllung bestimmter Nachweispflichten. Genau dieses Problem dürfte nach unserer Einschätzung künftig deutlich häufiger auftreten.

Droht ohne Krankschreibung automatisch eine Abmahnung?

Nein. Eine Abmahnung setzt grundsätzlich voraus, dass dem Arbeitnehmer ein schuldhafter Pflichtverstoß vorgeworfen werden kann.

War es dem Arbeitnehmer krankheitsbedingt objektiv unmöglich, rechtzeitig einen Arzt aufzusuchen oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten, spricht vieles dagegen, ihm ein vorwerfbares Verhalten anzulasten. Jeder Einzelfall muss jedoch sorgfältig geprüft werden.

Welche Probleme erwarten wir in der Praxis?

Aus unserer Sicht könnten insbesondere folgende Situationen deutlich häufiger auftreten:

  • keine kurzfristigen Arzttermine verfügbar,
  • überfüllte Hausarztpraxen,
  • lange Wartezeiten,
  • Erkrankungen, die einen Praxisbesuch erheblich erschweren,
  • Streit über die Entgeltfortzahlung.

Gerade Arbeitnehmer in ländlichen Regionen oder bei akut auftretenden Erkrankungen dürften hiervon besonders betroffen sein.

Was sollten Arbeitnehmer jetzt beachten?

Auch wenn die Reform derzeit noch nicht beschlossen ist, empfiehlt es sich  immer,

  • den Arbeitgeber im Krankheitsfall unverzüglich zu informieren,
  • möglichst frühzeitig einen Arzttermin zu vereinbaren,
  • sämtliche Bemühungen um einen Arzttermin zu dokumentieren,
  • und bei Problemen frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

Gerade bei Streitigkeiten über die Entgeltfortzahlung kommt es häufig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Unsere Einschätzung als Fachkanzlei

In unserer täglichen Beratung erleben wir bereits heute, dass es regelmäßig zu Streitigkeiten über Krankmeldungen und die Entgeltfortzahlung kommt. Sollten die Reformpläne umgesetzt werden, rechnen wir damit, dass sich diese Konflikte weiter verschärfen werden.

Arbeitnehmer müssten künftig deutlich schneller reagieren und sich bereits am ersten Krankheitstag um eine ärztliche Untersuchung bemühen. Gleichzeitig entfiele mit der telefonischen Krankschreibung eine Möglichkeit, die sich insbesondere bei kurzfristigen Erkrankungen bewährt hat.

Nach unserer Einschätzung wird dies vor allem zu mehr Auseinandersetzungen über die Entgeltfortzahlung führen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich künftig immer am ersten Krankheitstag zum Arzt?
Nach den derzeit diskutierten Plänen wäre dies grundsätzlich erforderlich. Ob die Reform tatsächlich in Kraft tritt, bleibt jedoch abzuwarten.
Kann mein Arbeitgeber bei fehlender AU-Bescheinigung die Lohnfortzahlung verweigern?
Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG kann dies möglich sein, wenn der gesetzlich erforderliche Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht wird.
Wird die telefonische Krankschreibung abgeschafft?
Die Bundesregierung plant, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Dann wäre Krankschreibungen nur noch in der Arztpraxis oder per Hausbesuch möglich.
Was kostet ein Anwalt im Arbeitsrecht?
Wir bieten Ihnen zwei Vergütungsmodelle an, je nach Ihren Präferenzen. Wir rechnen zum einen nach der gesetzlichen Anwaltsvergütung (RVG) ab. Dabei bemisst sich die Gebühr nach dem Streitwert. Zum anderen bieten wir eine Honorarvereinbarung an. Das Honorar beträgt 250,00 EUR zzgl. USt. pro Stunde. Das Honorar kann eine gute Alternative sein und ist oft günstiger als die RVG Vergütung.
Kommt künftig eine Teilzeit-Krankschreibung?
Nach den aktuellen Reformplänen der Bundesregierung soll künftig auch eine sogenannte Teilzeit-Krankschreibung (Teilarbeitsunfähigkeit) möglich werden. Arbeitnehmer müssten dann nicht mehr ausschließlich vollständig arbeitsunfähig oder vollständig arbeitsfähig sein. Stattdessen könnte der behandelnde Arzt – gemeinsam mit dem Arbeitnehmer und vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitgebers – eine teilweise Arbeitsfähigkeit, beispielsweise im Umfang von 50 % oder 75 %, bescheinigen.

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„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
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