Arbeitsrecht
Sind DFB-Schiedsrichter Arbeitnehmer

Können DFB-Schiedsrichter Arbeitnehmer sein? LAG Köln bejaht arbeitsrechtlichen Rechtsweg

Sebastian Mahmudy
Aktualisiert am 
27.10.2025
3
 Min. Lesedauer

Mit Beschluss vom 16.06.2025 (Az. 5 Ta 58/25) hat das Landesarbeitsgericht Köln eine praxisrelevante Entscheidung für den Profisport getroffen: Auch Schiedsrichter, die für den Deutschen Fußball-Bund tätig sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Arbeitsverhältnis berufen – und somit den Arbeitsrechtsweg nutzen.

Worum ging es?

Ein junger Schiedsrichter klagte auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Grund: Er wurde aus Altersgründen nicht für die Drittliga-Schiedsrichterliste nominiert. Die beklagte Organisation – der DFB – hielt dem entgegen, dass zwischen ihr und dem Kläger kein Arbeitsverhältnis bestehe. Das Arbeitsgericht Bonn folgte dieser Argumentation zunächst und erklärte sich für unzuständig. Der Fall wurde an das Landgericht verwiesen.

Die entscheidende Wende vor dem LAG Köln

Das Landesarbeitsgericht sah die Sache differenzierter: Zwar gebe es keinen klassischen Arbeitsvertrag mit geregelter wöchentlicher Arbeitszeit oder konkreten Weisungen im Einzelfall. Doch dies allein schließe ein Arbeitsverhältnis nicht aus. Maßgeblich sei die tatsächliche Einbindung in die Strukturen und Regelwerke Fußballbundes.

Wichtig war dem Gericht unter anderem:

  • Schiedsrichter sind nicht völlig frei in der Annahme oder Ablehnung von Einsätzen – unbegründete Absagen sind ausgeschlossen.
  • Gleichzeitig liegt die Entscheidung über die Einteilung vollständig beim DFB.
  • Diese asymmetrische Verteilung von Rechten und Pflichten spreche für eine persönliche Abhängigkeit.
  • Auch die Monopolstellung des DFB im deutschen Profifußball wirke faktisch ausschließend und verstärke das Abhängigkeitsverhältnis.

Insgesamt komme es nicht allein auf fachliche Weisungen an – sondern auf die wirtschaftliche und persönliche Bindung, wie sie § 611a BGB als maßgebliches Abgrenzungskriterium beschreibt.

Bedeutung für andere Tätigkeitsfelder

Diese Entscheidung ist nicht nur für den Sportbereich interessant. Sie betrifft auch viele andere Branchen, in denen Menschen formal als freie Mitarbeitende tätig sind – faktisch jedoch in Strukturen eingebunden sind, die einer Weisungsbindung nahekommen. Dazu zählen etwa Plattformarbeit, Kultur- und Medienberufe oder medizinische Tätigkeiten auf Honorarbasis.

Fazit

Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, hängt nicht allein von der Vertragsform oder Überschrift ab. Entscheidend ist, wie das Verhältnis tatsächlich gelebt wird. Wer dauerhaft an einen Auftraggeber gebunden ist, kaum Spielraum bei der Arbeitsgestaltung hat und wirtschaftlich abhängig ist, kann rechtlich als Arbeitnehmer gelten – mit allen arbeitsrechtlichen Schutzwirkungen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

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