Fristlose Kündigung Geschäftsführer
Das Wichtigste in Kürze
- Die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers setzt einen wichtigen Grund voraus. Neben der Kündigung muss auch die Abberufung als Geschäftsführer erfolgen.
- Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Geschäftsführer in der Regel nicht. Trotzdem sind viele fristlose Kündigungen wegen formeller oder materieller Mängel angreifbar.
- Formfehler, Fristversäumnisse und fehlende Gesellschafterbeschlüsse führen häufig zur Unwirksamkeit.
Wann kann ein Geschäftsführer fristlos gekündigt werden?
Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Maßgeblich ist regelmäßig § 626 BGB. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Gesellschaft die Fortsetzung des Geschäftsführeranstellungsvertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.
Die Anforderungen sind in der Praxis hoch. Gerade bei langjährigen Geschäftsführern reicht ein bloßer Vertrauensverlust oft nicht aus.
Typische Gründe für eine fristlose Kündigung können sein:
- schwere Pflichtverletzungen,
- Untreue oder Vermögensdelikte,
- Wettbewerbsverstöße,
- Manipulation von Geschäftszahlen,
- eigenmächtige Zahlungen,
- massive Compliance-Verstöße,
- grobe Verstöße gegen Gesellschafterweisungen,
- oder nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses.
Nicht jede Meinungsverschiedenheit rechtfertigt jedoch sofort eine außerordentliche Kündigung.
Wann reicht eine fristlose Kündigung gerade nicht aus?
In der Praxis werden Geschäftsführer häufig vorschnell fristlos gekündigt. Viele Kündigungen scheitern später vor Gericht.
Problematisch sind insbesondere Fälle wie:
- bloße strategische Differenzen,
- Spannungen zwischen Gesellschaftern,
- enttäuschte wirtschaftliche Erwartungen,
- allgemeine Unzufriedenheit mit der Unternehmensentwicklung,
- oder nicht belegbare Vorwürfe.
Gerade in mittelständischen Unternehmen wird die fristlose Kündigung häufig als Druckmittel eingesetzt, obwohl tatsächlich eher ein Gesellschafterkonflikt vorliegt.
Welche Besonderheiten gelten bei Geschäftsführern?
Die Kündigung eines Geschäftsführers unterscheidet sich erheblich von der Kündigung eines Arbeitnehmers. Der wichtigste Unterschied: Geschäftsführer unterliegen häufig nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet jedoch nicht, dass Geschäftsführer „schutzlos“ sind. Kündigungen von Geschäftsführern unterliegen häufig formellen Mängeln. Diese Kündigungen sind angreifbar.
Warum reicht die Kündigung allein oft nicht aus?
Bei GmbH-Geschäftsführern muss regelmäßig zwischen zwei Ebenen unterschieden werden:
- der Organstellung als Geschäftsführer,
- und dem Geschäftsführeranstellungsvertrag.
Die Gesellschaft muss daher häufig:
- den Geschäftsführer zunächst abberufen,
- und zusätzlich den Dienstvertrag kündigen.
Fehlt beispielsweise ein wirksamer Gesellschafterbeschluss über die Abberufung oder Kündigung, kann die Maßnahme bereits aus formellen Gründen unwirksam sein.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz für Geschäftsführer?
Grundsätzlich nicht. Nach § 14 KSchG gelten Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Das führt in der Praxis oft zu Missverständnissen.
Denn:
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, bedeutet dies nicht, dass jede Kündigung automatisch wirksam wäre. Geschäftsführer können sich insbesondere gegen folgende Punkte verteidigen:
- fehlender wichtiger Grund,
- Formfehler,
- Fristversäumnisse,
- fehlende Zuständigkeit,
- unwirksame Gesellschafterbeschlüsse,
- Verstöße gegen Gesellschaftsvertrag oder Satzung,
- Treuwidrigkeit,
- oder rechtsmissbräuchliches Verhalten.
Wann gilt ausnahmsweise doch Kündigungsschutz für Geschäftsführer?
Grundsätzlich unterliegen Geschäftsführer nicht dem Kündigungsschutzgesetz. In seltenen Ausnahmefällen kann Kündigungsschutz jedoch dennoch greifen.
Dies kommt insbesondere in folgenden Konstellationen in Betracht:
- wenn die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ausdrücklich im Geschäftsführer-Dienstvertrag vereinbart wurde,
- wenn der Geschäftsführer tatsächlich wie ein normaler Arbeitnehmer weisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert war und keine echten Leitungsbefugnisse ausgeübt hat,
- oder wenn der Geschäftsführer zunächst wirksam abberufen wurde und anschließend nur noch als gewöhnlicher Angestellter tätig war.
Gerade die Frage, ob ein Geschäftsführer tatsächlich noch unternehmerische Entscheidungsbefugnisse hatte oder faktisch wie ein Arbeitnehmer behandelt wurde, spielt in der Praxis häufig eine entscheidende Rolle.
Wie muss die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers erfolgen?
Die Kündigung sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen.
Zudem ist zu prüfen:
- Wer darf überhaupt kündigen?
- Liegt ein wirksamer Gesellschafterbeschluss vor?
- Wurden gesellschaftsvertragliche Vorgaben eingehalten?
- Wurde der Geschäftsführer ordnungsgemäß geladen?
Bereits kleinere Verfahrensfehler können erhebliche Folgen haben.
Welche Frist gilt bei einer fristlosen Kündigung?
Die außerordentliche Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden. Gerade daran scheitern viele Gesellschaften. Oft bestehen die Vorwürfe bereits seit Monaten, bevor tatsächlich gekündigt wird. Dann kann die Zweiwochenfrist bereits abgelaufen sein.
Muss die Kündigung begründet werden?
Nicht zwingend sofort. Allerdings sollte die Gesellschaft den Kündigungssachverhalt sauber dokumentieren.
In gerichtlichen Verfahren zeigt sich häufig, dass nachträglich neue Kündigungsgründe „nachgeschoben“ werden. Das wirkt sich oft negativ auf die Glaubwürdigkeit der Gesellschaft aus.
Wie können sich Geschäftsführer gegen eine Kündigung verteidigen?
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz für Geschäftsführer häufig nicht gilt, bedeutet dies nicht, dass eine Kündigung automatisch wirksam ist. Geschäftsführer verfügen regelmäßig über erhebliche rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten.
Besonders wichtig ist die Trennung zwischen:
- der Abberufung als Organ,
- und der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages.
Beides muss rechtlich gesondert geprüft werden.
Geschäftsführer können sich insbesondere gegen:
- Formfehler,
- unwirksame Gesellschafterbeschlüsse,
- fehlende Vollmachten,
- verspätete Kündigungen,
- oder unzureichende Kündigungsgründe
verteidigen.
Gerade bei fristlosen Kündigungen gelten hohe Anforderungen. Die Gesellschaft muss einen wichtigen Grund nachweisen und die Kündigung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände erklären.
Anders als bei Arbeitnehmern sind für Geschäftsführerstreitigkeiten die Landgerichte zuständig und nicht die Arbeitsgerichte. Die klassische Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage gilt daher oft nicht in gleicher Weise.
In der Praxis enden viele Verfahren dennoch nicht mit einem Urteil, sondern mit:
- Vergleichen,
- Aufhebungsverträgen,
- Abfindungsregelungen,
- oder Vereinbarungen über Bonuszahlungen und Zeugnisse.
Gerade bei langjährigen Geschäftsführern stehen häufig erhebliche wirtschaftliche Interessen und Reputationsfragen im Mittelpunkt.
Welche Ansprüche können nach einer Kündigung in Betracht kommen?
Je nach Sachlage können Geschäftsführer insbesondere folgende Ansprüche geltend machen:
- Fortzahlung der Vergütung,
- Schadensersatz,
- variable Vergütungsbestandteile,
- Tantiemen,
- Bonusansprüche,
- Abfindungen,
- oder Ansprüche aus Wettbewerbsverboten.
Gerade bei langjährigen Geschäftsführern geht es oft um erhebliche wirtschaftliche Werte.
Warum enden viele Fälle mit einer Abfindung?
Viele Gesellschaften möchten langwierige Prozesse vermeiden. Gleichzeitig besteht für Geschäftsführer häufig ein erhebliches Interesse an einer geordneten Trennung, einem guten Zeugnis, einer neutralen Kommunikationsregelung und dem Schutz ihrer beruflichen Reputation.
Deshalb enden viele Verfahren mit Abwicklungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen.
Die Höhe möglicher Abfindungen hängt stark vom Einzelfall ab.
Entscheidend sind insbesondere:
- Restlaufzeit des Vertrages,
- variable Vergütung,
- Wettbewerbsverbote,
- Erfolgsaussichten der Parteien,
- sowie die wirtschaftliche Bedeutung des Konflikts.



