Abmahnung wegen Fehlverhalten – was Sie wissen sollten!
Das Wichtigste in Kürze
- Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertig eine Abmahnung. Es kommt auf den Zusammenhang und die Schwere des Fehlverhaltens an.
- Möglich ist eine Abmahnung wegen Fehlverhalten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden, sowie bei der Verletzung Ihrer arbeitsrechtlichen Pflichten als Arbeitnehmer.
- Eine Abmahnung ist häufig die Vorstufe zu einer späteren Kündigung. Es ist wichtig, eine Abmahnung rechtlich prüfen zu lassen, um so spätere Nachteile zu vermeiden.
Droht bei einem Fehlverhalten eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist mit einer Verwarnung im Arbeitsrecht gleichzusetzen. Sie soll dem Arbeitnehmer verdeutlichen, dass sein Verhalten nicht akzeptiert wird und im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur Kündigung, drohen.
Typische Beispiele für Abmahnungen wegen Fehlverhalten sind:
- wiederholtes Zuspätkommen,
- unentschuldigtes Fehlen,
- Alkoholkonsum am Arbeitsplatz,
- Diebstahl von Firmeneigentum,
- Beleidigungen gegenüber Kollegen oder Kunden,
- private Internetnutzung in erheblichem Umfang.
Nicht jede Unachtsamkeit rechtfertigt jedoch eine Abmahnung. Kleine Versehen oder einmalige Missverständnisse, die keine gravierenden Folgen haben, gelten meist nicht als abmahnfähig.
Typische Beispiele für ungerechtfertigte Abmahnungen wegen Fehlverhalten:
- Einmaliges Zuspätkommen
- Negative, spontane Äußerung in einem Meeting
- Außerdienstliches und privates Verhalten
Welche Voraussetzungen gelten für eine Abmahnung wegen Fehlverhalten?
Damit eine Abmahnung wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens:
Der Arbeitgeber muss genau schildern, was vorgefallen ist. Pauschale Vorwürfe reichen nicht aus. Es ist ein konkretes Verhalten mit Datum und Zeitpunkt zu benennen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer ggf. nicht nachvollziehen, welches Verhalten gerügt wird.
2. Rügefunktion
Es muss klar erkennbar sein, dass der Arbeitgeber das konkrete Verhalten missbilligt und eine Änderung erwartet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer das beanstandete Verhalten eindeutig und nachvollziehbar vor Augen zu führen und ihn dadurch auf die Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten hinzuweisen.
3. Warnfunktion:
Die Warnfunktion bildet den wesentlichen rechtlichen Zweck einer Abmahnung. Sie macht dem Arbeitnehmer unmissverständlich deutlich, dass das beanstandete Verhalten künftig nicht mehr akzeptiert wird und im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung drohen. Sie stellt damit eine ernsthafte Verwarnung und eine Vorstufe zur Kündigung dar. Damit diese Funktion erfüllt wird, muss die Abmahnung klar formuliert und auf das konkrete Verhalten bezogen sein, sodass der Arbeitnehmer weiß, welche Konsequenzen bei erneutem Fehlverhalten zu erwarten sind.
4. Verhältnismäßigkeit
Die Abmahnung muss als Reaktion auf ein Fehlverhalten verhältnismäßig sein. Das bedeutet, sie darf nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel, wie eine Ermahnung, ein klärendes Gespräch oder ein Hinweis, nicht ausreichen würden, um das Verhalten zu korrigieren. Eine Abmahnung ist daher nur zulässig, wenn das Fehlverhalten nicht bereits durch weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beeinflusst oder behoben werden kann.
5. Rechtliches Gehör:
Rechtliches Gehör bedeutet, dass der Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer Abmahnung die Möglichkeit erhalten muss, sich zum zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und seine Sichtweise darzulegen. Unterbleibt diese Anhörung, kann dies die Abmahnung formell angreifbar machen, da eine Entscheidung ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmerperspektive getroffen wurde.
6. Zeitlicher Abstand:
Zeitlicher Abstand bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung zeitnah aussprechen muss, nachdem ihm das angebliche Fehlverhalten bekannt wurde. Verstreicht ein längerer Zeitraum, ohne dass reagiert wird, kann der Arbeitgeber sein Recht auf Abmahnung verwirken, weil beim Arbeitnehmer der berechtigte Eindruck entsteht, dass der Vorfall nicht mehr beanstandet wird. In der Rechtsprechung wird ein Zeitraum von bis zu zwei Wochen, nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens, noch als zeitnah angesehen.
Fehlt einer dieser Punkte, kann die Abmahnung unwirksam sein. In solchen Fällen lohnt es sich, die Abmahnung rechtlich prüfen zu lassen.
Welche Möglichkeiten bestehen, sich gegen eine Abmahnung zu wehren?
Eine Abmahnung kann für Arbeitnehmer belastend sein, da sie in der Personalakte gespeichert wird. Dennoch müssen Betroffene nicht untätig bleiben:
- Gespräch mit dem Arbeitgeber: Oft lassen sich Missverständnisse in einem persönlichen Gespräch klären.
- Gegendarstellung: Arbeitnehmer können eine schriftliche Stellungnahme anfertigen, die zur Personalakte genommen werden muss.
- Entfernung aus der Personalakte: Wenn die Abmahnung formell oder materiell unwirksam ist, dann kann die Entfernung aus der Personalakte beantragt und notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Bei unwirksamen Abmahnungen ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll, um spätere Nachteile, wie eine Kündigung, zu vermeiden.
Was sollten Arbeitnehmer tun, wenn sie eine Abmahnung wegen Fehlverhalten erhalten haben?
Zunächst gilt: Ruhe bewahren. Eine Abmahnung ist kein sofortiger Kündigungsgrund, kann aber ein Warnsignal sein, dass sich das Verhalten des Arbeitnehmers ändern muss. Ein häufiger Irrtum ist, dass drei Abmahnungen automatisch zu einer Kündigung führen. Dem ist nicht so. Mehrere Abmahnungen können eine verhaltensbedingte Kündigung aber rechtfertigen.
TIPPS:
Folgende Schritte sind ratsam:
- Abmahnung sorgfältig lesen und den genauen Vorwurf prüfen.
- Keine vorschnelle Unterschrift leisten, wenn Sie sich zur Sache äußern sollen.
- Beweise sichern: z. B. E-Mails, Zeugen oder Unterlagen, die Ihre Sicht stützen.
- Rechtsrat einholen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.



